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§ 10 VwVG LSA - Widerstand gegen die Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Amtliche Abkürzung
VwVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2011.1

(1) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, können Vollstreckungsbeamte unmittelbaren Zwang anwenden und hierzu die Polizei um Unterstützung ersuchen. Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Personen dürfen sie Waffen nicht gebrauchen. Die Ausübung des unmittelbaren Zwanges richtet sich nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

(2) Hat die Vollstreckungsbehörde Verwaltungsvollzugsbeamte bestellt, so sind diese berechtigt, die Vollstreckungsbeamten im Rahmen ihrer Befugnisse zu unterstützen.