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§ 44 JuZuV - Geschmacksmuster-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster- und Gebrauchsmusterstreitsachen, Topographieschutzsachen

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

Die

  1. 1.

    Geschmacksmusterstreitsachen nach § 52 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes,

  2. 2.

    Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen nach § 63 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes,

  3. 3.

    Gebrauchsmusterstreitsachen nach § 27 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes und

  4. 4.

    Topographieschutzsachen nach § 27 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes

werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.