§ 69 LPVG

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2035

(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die vom Leiter der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme zwischen ihm und dem Personalrat mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend zu erörtern.

(2) Werden gegen eine beabsichtigte Maßnahme innerhalb von zwei Wochen, in den Fällen des § 35 innerhalb von drei Wochen nach dem Tage der Erörterung, keine Einwendungen erhoben, so gilt die Maßnahme als gebilligt. Werden Einwendungen erhoben, so sind die Gründe dafür mitzuteilen. Entspricht die Dienststelle Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie ihm ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

(3) Der Personalrat einer nachgeordneten Behörde kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung (Absatz 2 Satz 3) die Entscheidung der im Verwaltungsaufbau übergeordneten Stellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, beantragen. Diese entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. Eine Abschrift des Antrags leitet der Personalrat dem Leiter seiner Dienststelle zu.

(4) Ist ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 gestellt, so ist eine beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Stelle auszusetzen.

(5) § 66 Abs. 8 gilt entsprechend.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 kann der Personalrat einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Entscheidung des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs oder des von ihm bestimmten Ausschusses beantragen. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.