§ 148 SGB III - Erstattungspflicht bei Konkurrenzklausel (1)
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Ist der Arbeitslose durch eine Vereinbarung mit dem bisherigen Arbeitgeber in seiner beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer beschränkt, so erstattet der bisherige Arbeitgeber der Bundesanstalt vierteljährlich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen für die Zeit gezahlt worden ist, in der diese Beschränkung besteht. 2Das Arbeitslosengeld, das der Arbeitgeber erstattet, muß sich der Arbeitnehmer wie Arbeitsentgelt auf die Entschädigung für die Wettbewerbsbeschränkung anrechnen lassen.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung des Arbeitslosengeldes schließt die auf diese Leistung entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein.
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 1 BvR 2296/96 und 1 BvR 1081/97 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht.
§ 128a Absatz 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung arbeitsförderungsrechtlicher und anderer sozialrechtlicher Vorschriften (AFG u.a. ÄndG) vom 21. Juni 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 1306) und § 148 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (Bundesgesetzblatt l Seite 594) sind mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Regelung spätestens bis zum 1. Januar 2001 durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."