§ 36 NachbG Bln - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- NachbG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 403-6
(1) Der Umfang von Rechten, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen, richtet sich unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2 nach diesem Gesetz.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Pflanzen, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhanden sind und deren Grenzabstände den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, ist ausgeschlossen, wenn
- 1.der Nachbar nicht innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Klage auf Beseitigung erhoben hat oder
- 2.die Pflanzen dem bisherigen Recht entsprechen.
§ 33 gilt entsprechend.
(3) Ansprüche auf Zahlung auf Grund dieses Gesetzes bestehen nur, wenn das den Anspruch begründende Ereignis nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist; anderenfalls behält es bei dem bisherigen Recht sein Bewenden.