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§  36 NachbG Bln - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Amtliche Abkürzung
NachbG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
403-6

(1) Der Umfang von Rechten, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen, richtet sich unbeschadet der Vorschrift des Absatzes  2 nach diesem Gesetz.

(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Pflanzen, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhanden sind und deren Grenzabstände den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, ist ausgeschlossen, wenn

  1. 1.
    der Nachbar nicht innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Klage auf Beseitigung erhoben hat oder
  2. 2.
    die Pflanzen dem bisherigen Recht entsprechen.

§  33 gilt entsprechend.

(3) Ansprüche auf Zahlung auf Grund dieses Gesetzes bestehen nur, wenn das den Anspruch begründende Ereignis nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist; anderenfalls behält es bei dem bisherigen Recht sein Bewenden.