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§ 63e SVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Abs. 2 mit den in § 63a Abs. 1 genannten Folgen, gilt § 63a entsprechend.