§ 11 KAG - Kurabgaben und Kurbeiträge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz - KAG -
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 6140-1
(1) Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise als Kurort staatlich anerkannt ist, können zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und für die Werbung Kurabgaben oder Kurbeiträge erheben. Die Erhebung von Kurabgaben und Kurbeiträgen kann miteinander verbunden werden. § 6 bleibt unberührt.
(2) Bei der Kurabgabe sind alle Personen abgabepflichtig, die sich in dem nach Absatz 1 anerkannten Gebiet aufhalten, ohne in ihm einen Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu haben, und denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Abgabenpflichtig ist nicht, wer sich in diesem Gebiet nur zur Berufsausübung aufhält. Wer Personen in dem nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gebiet gegen Entgelt beherbergt, kann durch die Satzung verpflichtet werden, die beherbergten Personen der Gemeinde zu melden sowie die Kurabgabe einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; er haftet insoweit für die Einziehung und Ablieferung der Kurabgabe. Das gilt für die Inhaber von Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen auch, soweit die Kurabgabe von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen benutzen, ohne in dem nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gebiet beherbergt zu werden.
(3) Bei dem Kurbeitrag sind alle Personen und Unternehmen beitragspflichtig, denen die Kureinrichtungen und sonstigen Maßnahmen nach Absatz 1 besondere wirtschaftliche Vorteile bieten. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde erwerbstätig sind.