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§ 10 HmbHG - Gruppen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden je eine Gruppe:

  1. 1.
    die Professorinnen und Professoren sowie die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten (Professorengruppe),
  2. 2.
    die Studierenden,
  3. 3.
    die Oberassistentinnen und Oberassistenten, die Oberingenieurinnen und Oberingenieure, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (akademisches Personal),
  4. 4.
    das Technische, Bibliotheks- und Verwaltungspersonal (TVP).

(2) Die Hochschule regelt durch Satzung die Zuordnung anderer Mitglieder zu diesen Gruppen nach deren Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit.