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  • ab 04.08.1994 (aktuelle Fassung)

§ 7 KfzPflVV - Leistungsfreiheit bei betrügerischem Verhalten

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV)
Amtliche Abkürzung
KfzPflVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
925-1-5

1Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich oder einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Leistungsfreiheit hinsichtlich des erlangten rechtswidrigen Vermögensvorteils unbeschränkt. 2Gleiches gilt hinsichtlich des Mehrbetrages, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Anspruch ganz oder teilweise unberechtigt anerkennt oder befriedigt, eine Anzeigepflicht verletzt oder bei einem Rechtsstreit dem Versicherer nicht dessen Führung überlässt.