§ 3 HSG LSA - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) 1Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung und künstlerische Vorhaben sowie durch Lehre, Studium, Weiterbildung und Kunstausübung. 2Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.
(2) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen von Lehre und Studium hinsichtlich neuer Entwicklungen in Wissenschaft, Forschung, Technik, Kultur sowie in der beruflichen Praxis zu überprüfen und fortzuführen.
(3) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.
(4) 1Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium, bieten Weiterbildungsmöglichkeiten an und beteiligen sich an Weiterbildungsveranstaltungen anderer Institutionen. 2Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals. 3Die Hochschulen führen im Rahmen ihres Weiterbildungsangebotes Umschulungsmaßnahmen, insbesondere für Hoch- und Fachhochschulabsolventen, durch.
(5) 1Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern hin. 2In Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe in den genannten Bereichen werden unterschiedliche Lebenswirklichkeiten und Interessen von Frauen und Männern berücksichtigt. 3Darüber hinaus ergreifen die Hochschulen Maßnahmen zur Beseitigung von bestehenden Nachteilen von Wissenschaftlerinnen, sonstigen weiblichen Beschäftigten und Studentinnen und zur Erhöhung des Anteils von Frauen und Männern in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind.
(6) 1Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Familien und Studierenden mit Kindern. 2Sie fördern in ihrem Bereich die sportliche und kulturelle Selbstbetätigung.
(7) 1Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. 2Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse, den Fürsorge- und Betreuungsaufwand Behinderter und chronisch kranker Studierender sowie von behinderten und schwerbehinderten Beschäftigten.
(8) 1Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich. 2Sie fördern den Austausch mit ausländischen Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. 3Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse der ausländischen Studierenden.
(9) 1Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs-, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie mit Partnern der Wirtschaft zusammen. 2Sie fördern die Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse im gesellschaftlichen Leben und in der beruflichen Praxis sowie in der praxisorientierten Umweltbildung. 3Sie unterstützen den wirtschaftsbezogenen Wissens- und Technologietransfer. 4Hierzu können Transferstellen eingerichtet werden.
(10) 1Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Sie berichten regelmäßig über Lehrangebote und Forschungsergebnisse. 3Sie unterrichten laufend ihre Mitglieder über Angelegenheiten, die der hochschulpolitischen Willensbildung unterliegen.
(11) 1Die Fachhochschulen dienen den angewandten Wissenschaften und bereiten durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. 2In diesem Rahmen nehmen die Fachhochschulen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterische Aufgaben wahr.
(12) 1Den Kunsthochschulen obliegen die Pflege und Weiterentwicklung der Künste und ihrer Grundlagenwissenschaften. 2Sie dienen der Vermittlung künstlerischer und kunstwissenschaftlicher Fähigkeiten und bereiten auf kunstpädagogische Berufe vor. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Forschung betreffen oder für sie bedeutsam sind, gelten für künstlerische und für gestalterische Entwicklungsvorhaben entsprechend.
(13) 1Die Hochschulen können andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben übernehmen, soweit diese mit ihren gesetzlich oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Aufgaben zusammenhängen und durch deren Erfüllung die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. 2Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen. 3Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung solche Aufgaben zu übertragen.
(14) 1Die Hochschulen begutachten und bewerten mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung und -sicherung in regelmäßigen Abständen die Erfüllung ihrer Aufgaben (Selbstevaluation). 2Sie regeln das Verfahren in einer Ordnung. 3Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen haben die Pflicht, hierbei mitzuwirken. 4Auf der Grundlage der Ergebnisse der internen Evaluation führt eine vom Land und von den Hochschulen unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung eine weitere Begutachtung und Bewertung der Hochschulen durch (externe Evaluation). 5Die Evaluationsergebnisse werden veröffentlicht. 6Näheres wird zwischen dem Ministerium und der Hochschule in der jeweiligen Zielvereinbarung geregelt.