§ 8 AbfG LSA. - Abfallwirtschaftskonzept
Bibliographie
- Titel
- Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA.)
- Amtliche Abkürzung
- AbfG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2129.11
(1) Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt unter Berücksichtigung der Abfallwirtschaftspläne für sein Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 19 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf. Es ist erstmalig bis zum 31. Dezember 1999 für die nächsten fünf Jahre zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben. Die zuständige Behörde kann die Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt verlangen, wenn die Abfallwirtschaftsplanung dies erforderlich macht.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept gibt eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung. Es enthält mindestens
- 1.Angaben über Art, Menge und Verbleib der in dem Entsorgungsgebiet anfallenden Abfälle,
- 2.Darstellungen der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der nicht ausgeschlossenen Abfälle,
- 3.die begründete Festlegung der Abfälle, die durch Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind,
- 4.den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit,
- 5.Angaben über die zeitliche Abfolge geplanter Maßnahmen und die geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Abfallentsorgung im jeweiligen Gebiet notwendigen Abfallentsorgungsanlagen.
(3) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten der Form und des Inhalts durch Verordnung zu regeln. Dabei sind die Vorgaben des § 19 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechend zu beachten.
(4) Bei der Aufstellung, wesentlicher Änderung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts sind die kreisangehörigen Gemeinden zu beteiligen. Verbänden, Kammern und Organisationen, deren Aufgaben oder satzungsgemäßen Interessen durch das Abfallwirtschaftskonzept berührt werden, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Anregungen und Bedenken sind mit ihnen zu erörtern.
(5) Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses des Stadtrates, des Kreistages oder des entsprechenden Vertretungsorgans des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Es ist der oberen Abfallbehörde vorzulegen und der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen. Die Bevölkerung im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hat das Recht, in das Konzept und seine Fortschreibungen Einsicht zu nehmen.