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§ 73c EStDV 1990 - Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 (EStDV 1990)
Amtliche Abkürzung
EStDV 1990
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1-1

Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu

  1. 1.
    im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift: bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
  2. 2.
    im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners: bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
  3. 3.
    im Fall der Gewährung von Vorschüssen: bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.