§ 20 BRAO - Versagung der Zulassung

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht kann versagt werden,

  1. 1.
    wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war;
  2. 2.
    wenn der Ehegatte des Bewerbers an diesem Gericht tätig ist, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
  3. 3.
    wenn der Bewerber mit einem Richter dieses Gerichts in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
  4. 4.
    wenn der Bewerber bei einem Oberlandesgericht zugelassen werden will, ohne daß er bereits fünf Jahre lang bei einem Land- oder Amtsgericht als Rechtsanwalt tätig gewesen ist.

(2) Die Zulassung darf nicht deshalb versagt werden, weil bei dem im Antrag bezeichneten Gericht ein Bedürfnis für die Zulassung weiterer Rechtsanwälte nicht besteht.