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§ 107a SchulG M-V - Zügigkeit von Schulen an Mehrfachstandorten

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

Soweit an einem Standort mehrere Schulen vorgehalten werden, die den gleichen Abschluss anbieten (Mehrfachstandorte), muss jede dieser Schulen mindestens zweizügig geführt werden.