§ 107a SchulG M-V - Zügigkeit von Schulen an Mehrfachstandorten
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
Soweit an einem Standort mehrere Schulen vorgehalten werden, die den gleichen Abschluss anbieten (Mehrfachstandorte), muss jede dieser Schulen mindestens zweizügig geführt werden.