§ 17 ArbPlSchG - Übergangsvorschrift (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)
Amtliche Abkürzung
ArbPlSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-2

(1) Für Anspruchsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1990 als Soldat eingestellt worden sind, bleiben die Vorschriften des § 14a Abs. 4, des § 14b Abs. 1 und 2 sowie des § 16a Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.

(2) Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Red. Anm.:

Nach § 62 Absatz 13 i.V.m. § 63 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) i.V.m Artikel 15 Absatz 16 Nummer 1 Buchstabe b des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird in § 17 zum 1. April 2009 folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der Vorgabe des § 9 Abs. 8 Satz 4 Rechnung tragen, im jeweiligen Dienstrecht sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und Abs. 11, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden."

Nach § 63 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) tritt § 62 Absatz 13 für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.