Versionsverlauf


§ 178 LVwG - Grundsätze der Datenerhebung

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie können bei Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn die Erhebung bei der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder durch sie die Erfüllung der jeweiligen polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Aufgabe erheblich erschwert oder gefährdet werden würde.

(2) Personenbezogene Daten sind offen zu erheben. Eine Erhebung, die nicht als polizeiliche oder ordnungsbehördliche Maßnahme erkennbar sein soll, ist nur zulässig, wenn ohne sie die Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben erheblich gefährdet werden würde oder wenn anzunehmen ist, dass dies den überwiegenden Interessen der betroffenen Person entspricht. In diesem Falle ist die betroffene Person zu unterrichten, wenn die Daten in einer Datei gespeichert oder an Dritte übermittelt werden. Die Unterrichtung kann zurückgestellt werden, solange das Ziel oder der Zweck der Maßnahme gefährdet wäre. Sie unterbleibt, wenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person anschließt.

(3) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person oder bei Dritten erhoben, sind diese auf die Freiwilligkeit ihrer Auskunft, auf bestehende Auskunftsverweigerungsrechte und auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung hinzuweisen.