§ 102 BNotO

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

(1)

Der Vorsitzende und seine Stellvertreter, die mindestens Senatspräsidenten sein müssen, sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des Oberlandesgerichts aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Im übrigen gelten §§ 62 bis 67 und 69 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(1) Amtl. Anm.:

§ 102: GVG 300-2