Versionsverlauf


§ 26 GOLT - Ausschussüberweisung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

(1) Haushaltsvorlagen sowie andere Vorlagen und Anträge, die geeignet sind, auf die öffentlichen Finanzen erheblich einzuwirken, müssen dem Finanzausschuss überwiesen werden.

(2) Anfragen des Ministeriums für Finanzen und Energie, ob zur Vermeidung überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Ausgaben vom Landtag rechtzeitig ein Nachtragshaushalt verabschiedet werden kann, überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar dem Finanzausschuss. Dieser kann abschließend darüber entscheiden. Der abschließend entscheidende Beschluss des Ausschusses gilt als Beschluss des Landtages im Sinne von § 73. Wird die Anfrage innerhalb von zwei Wochen nicht zustimmend beantwortet, gilt sie als verneint.

(3) Vorlagen, Anträge und Anfragen die eigene Angelegenheiten des Landesrechnungshofs betreffen, überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar dem zuständigen Ausschuss.

(4) Sonstige Vorlagen und Anträge können jederzeit einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen überwiesen oder an sie zurückverwiesen werden, solange nicht die Schlussabstimmung erfolgt ist. Hat das Plenum keine Entscheidung über die Federführung getroffen, so wird der federführende Ausschuss durch die Präsidentin oder den Präsidenten bestimmt.