§ 22 HmbHG - Dienstliche Aufgaben der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nehmen die ihrer Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. § 12 Absätze 2 bis 7 und § 16 Absatz 5 gelten entsprechend.