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§ 22 HmbHG - Dienstliche Aufgaben der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nehmen die ihrer Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. § 12 Absätze 2 bis 7 und § 16 Absatz 5 gelten entsprechend.