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§ 84 BauGB - Berichtigung der öffentlichen Bücher

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
BauGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
213-1

(1) 1Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die Grenzregelung, teilt den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit und ersucht diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzutragen. 2§ 74 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Für die Kosten der Grenzregelung gelten die §§ 78 und 79 entsprechend.