§ 33 RwLottGAusfBest
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RwLottGAusfBest
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-14-1
Wird Befreiung von der Steuer beansprucht, so ist mit der Anmeldung der Nachweis zu führen, dass der Erlös des Unternehmens zu ausschließlich mildtätigen Zwecken verwendet werden wird. Über die Frage, ob ein ausschließlich mildtätiger Zweck vorliegt, wird im ordentlichen Rechtsmittelverfahren entschieden.