Art. 90 GO - Organe des Kommunalunternehmens; Personal
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-1-I
(1) Das Kommunalunternehmen wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen. Die Gemeinde hat darauf hinzuwirken, dass jedes Vorstandsmitglied vertraglich verpflichtet wird, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge im Sinn von § 285 Nr. 9 Buchst. a des Handelsgesetzbuchs der Gemeinde jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen.
(2) Die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat überwacht. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig. Er entscheidet außerdem über
- 1.den Erlass von Satzungen und Verordnungen gemäß Art. 89 Abs. 2 Satz 3,
- 2.die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
- 3.die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer,
- 4.die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen,
- 5.die Bestellung des Abschlussprüfers,
- 6.die Ergebnisverwendung.
Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Gemeinderats. Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, dass der Gemeinderat den Mitgliedern des Verwaltungsrats auch in bestimmten anderen Fällen Weisungen erteilen kann. Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrats nicht.
(3) Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den übrigen Mitgliedern. Den Vorsitz führt der erste Bürgermeister; mit seiner Zustimmung kann der Gemeinderat eine andere Person zum vorsitzenden Mitglied bestellen. Das vorsitzende Mitglied nach Satz 2 Halbsatz 2 und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Gemeinderat für sechs Jahre bestellt. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Gemeinderat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder bei berufsmäßigen Gemeinderatsmitgliedern mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:
- 1.Beamte und hauptberufliche Angestellte des Kommunalunternehmens,
- 2.leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
- 3.Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das Kommunalunternehmen befasst sind.
(4) Das Kommunalunternehmen hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, wenn es auf Grund einer Aufgabenübertragung nach Art. 89 Abs. 2 hoheitliche Befugnisse ausübt. Wird es aufgelöst, hat die Gemeinde die Beamten und die Versorgungsempfänger zu übernehmen. Wird das Unternehmensvermögen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übertragen, so gilt für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamten und der Versorgungsempfänger des Kommunalunternehmens Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
(5) Beamten in einem Regie- oder Eigenbetrieb, der nach Art. 89 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise in ein Kommunalunternehmen umgewandelt wird, kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dem Kommunalunternehmen zugewiesen werden. Die Zuweisung bedarf nicht der Zustimmung des Beamten, wenn dringende öffentliche Interessen sie erfordern. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Über die Zuweisung entscheidet die oberste Dienstbehörde.