§ 59 SGB VIII - Beurkundung und Beglaubigung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
Redaktionelle Abkürzung
SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-8

(1) 1Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,

  1. 1.
    die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt wird, die Zustimmungserklärung des Kindes, des Jugendlichen oder der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden oder, soweit die Erklärung auch in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden kann, zu beglaubigen,
  2. 2.
    die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden (§ 29b des Personenstandsgesetzes),
  3. 3.
    die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings oder zur Leistung einer an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung zu beurkunden, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  4. 4.
    die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen einer Frau auf Zahlung von Entbindungskosten und Unterhalt zu beurkunden (§§ 1615k und 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  5. 5.
    die Erklärungen zum Familiennamen und zur Einbenennung des nichtehelichen Kindes (§ 1617 Abs. 2, § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 10 Abs. 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) zu beglaubigen,
  6. 6.
    den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,
  7. 7.
    die Verzichtserklärung des Vaters des nichtehelichen Kindes auf Ehelicherklärung oder Annahme des Kindes (§ 1747 Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden.

2Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.

(2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.

(3) 1Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zu ermächtigen. 2Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.