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§ 115 GewO - Berechnung und Auszahlung der Löhne, Kreditierungsverbot

Bibliographie

Titel
Gewerbeordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7100-1

(1) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeitnehmer in Deutsche Mark zu berechnen und bar auszuzahlen. Der Gewerbetreibende kann die Löhne auch in Euro berechnen. Soweit sich die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts aus Werten ergibt, die in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen in Deutscher Mark festgelegt sind, werden diese Werte in Euro umgerechnet und die Bestandteile des Arbeitsentgelts aus den so errechneten Euro-Werten abgeleitet; die umgerechneten Werte sind stets mit zwei Dezimalstellen darzustellen.

(2) Sie dürfen den Arbeitnehmern keine Waren kreditieren. Doch ist es gestattet, den Arbeitnehmern Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung und Landnutzung gegen die ortsüblichen Miet- und Pachtpreise, Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hilfe sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung zu verabfolgen. Zu einem höheren Preis ist die Verabfolgung von Werkzeugen und Stoffen für Akkordarbeiten zulässig, wenn derselbe den ortsüblichen nicht übersteigt und im voraus vereinbart ist.