Art. 24 BayRiG - Neuwahl
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) Der Richterrat ist neu zu wählen, wenn
- 1.die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
- 2.er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
- 3.er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 führt der Richterrat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Richterrats weiter.