§ 14 FVG - Sondervorschriften für den Freihafen Hamburg
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
- Amtliche Abkürzung
- FVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 600-1
(1) Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der Finanzen durch Vereinbarung mit der Freien und Hansestadt Hamburg dem Freihafenamt Hamburg aus dem Aufgabenkreis der Hauptzollämter die folgenden Aufgaben übertragen:
- 1.
Die Einhaltung der besonderen Verbote und Beschränkungen zu überwachen, denen Personen, Waren, Grundstücke, Räume und Wasserflächen nach den Zoll- und Verbrauchsteuerbestimmungen in einem Freihafen unterliegen.
- 2.
Amtshandlungen vorzunehmen, die sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Präferenzen, Erstattungen oder sonstigen Vergünstigungen bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Lieferung von Waren sowie bei der Durchführung gemeinschaftlicher Zollverfahren ergeben.
Die Grenzaufsicht und die Steueraufsicht über die zoll- oder steuerbegünstigte Lagerung und Veredelung von Waren dürfen nicht übertragen werden.
(2) Soweit das Freihafenamt die nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben wahrnimmt, hat es die Stellung eines Hauptzollamtes; es hat insoweit den Weisungen des Bundesministers der Finanzen und der Oberfinanzdirektion Hamburg zu folgen. Diese Behörden sind berechtigt, die Tätigkeit des Freihafenamtes auf dem übertragenen Aufgabengebiet zu prüfen. Das Freihafenamt ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Zwangsgelder und Geldbußen fließen dem Bund zu.
(3) Der Leiter des Freihafenamtes wird vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen bestellt, wenn dem Freihafenamt Aufgaben nach Absatz 1 übertragen sind.