§ 14b SchwpestV - Schutzmaßregeln im Bestimmungsbetrieb

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SchwpestV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7831-1-41-20

(1) Die aus einem gefährdeten Bezirk oder einem Überwachungsgebiet verbrachten Zuchtschweine müssen in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb, in dem eine vollständige seuchenhygienische Trennung von anderen Schweinen gewährleistet ist, für die Dauer von mindestens 30 Tagen gehalten und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde klinisch untersucht werden. Während dieser 30 Tage dürfen diese Schweine aus dem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.

(2) Die aus einem gefährdeten Bezirk oder einem Überwachungsgebiet verbrachten Nutzschweine müssen im Bestimmungsbetrieb für die Dauer von mindestens 30 Tagen gehalten und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde klinisch untersucht werden. Während dieser 30 Tage dürfen Schweine aus höchstens zwei weiteren Beständen eingestellt und Schweine aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.

(3) Die innerhalb des gefährdeten Bezirkes oder aus einem gefährdeten Bezirk in einen anderen gefährdeten Bezirk verbrachten Schweine müssen im Bestimmungsbetrieb für die Dauer von mindestens 30 Tagen gehalten und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde klinisch untersucht werden. Während dieser 30 Tage dürfen Schweine aus dem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.