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Art. 67 FiG

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für Bayern (FiG)
Amtliche Abkürzung
FiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
793-1-L

(1) Sachlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden.

(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,

  1. 1.
    die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz haben oder
  2. 2.
    bei denen Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass sie zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet sind.

Regelungen nach Art. 66 Abs. 2 Nr. 3 bleiben unberührt.

(3) Wird die Fischereischeinerteilung wegen eines Eignungsmangels nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe. Die Gemeinde kann eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren Dauer für die Wiedererteilung des Fischereischeins festsetzen.