Art. 67 FiG
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für Bayern (FiG)
- Amtliche Abkürzung
- FiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 793-1-L
(1) Sachlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
- 1.die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz haben oder
- 2.bei denen Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass sie zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet sind.
Regelungen nach Art. 66 Abs. 2 Nr. 3 bleiben unberührt.
(3) Wird die Fischereischeinerteilung wegen eines Eignungsmangels nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe. Die Gemeinde kann eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren Dauer für die Wiedererteilung des Fischereischeins festsetzen.