§ 4b AufnG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
Amtliche Abkürzung
AufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(1) Abweichend von § 4 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 sind für die Zahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 5 im Jahr 2016 zur Ermittlung der Zahl der berücksichtigungsfähigen Personen die Mittelwerte an den Stichtagen am 31. Dezember des vorvergangenen und am 31. Dezember des vergangenen Jahres zugrunde zu legen.

(2) Die im Jahr 2016 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten Zahlungen nach § 4 Abs. 1 werden auf die nach § 4 Abs. 1 Satz 5 im Jahr 2016 zu leistende Zahlung angerechnet.