§ 35a ThürVVO - Serviceverfahren der Stiftung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Vergabeverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- ThürVVO,TH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-4-3
(1) Bei der Durchführung von Zulassungsverfahren und damit bei der Vergabe von Studienplätzen kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 13 ThürHZG in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 4 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (Staatsvertrag) in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten (Dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das Dialogorientierte Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule. Das Dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und der Clearingphase. Soweit die Hochschule am Dialogorientierten Serviceverfahren der Stiftung teilnimmt, sind die Absätze 2 bis 12 maßgeblich; § 26 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 27 Abs. 2, 4 Satz 2 und Abs. 5, § 28 Abs. 3 Satz 2 finden keine Anwendung.
(2) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen sowie Erklärungen der Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung, soweit nichts anderes geregelt ist. Bei der elektronischen Übermittlung haben die Hochschule und die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail benachrichtigt. Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über das Webportal der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt. Auf die im Dialogorientierten Serviceverfahren geltenden Ausschlussfristen findet § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 8 Anwendung.
(3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich der Bewerber über das Webportal der Stiftung in elektronischer Form registrieren. Für die Registrierung hat der Bewerber folgende Daten anzugeben: Namen, Vornamen, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Verfahrens gültige E-Mail-Adresse. Der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im Dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Falle mehrerer Registrierungen eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.
(4) Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; im Übrigen findet § 26 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Benennung jedes Studiengangs (höchstens zwei je Hochschule) in je einem Zulassungsantrag zu erfolgen hat (höchstens zwei je Hochschule); § 26 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Der Zulassungsantrag ist dabei die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Studienfächer oder Teilstudiengänge bestehen kann. Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 26 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); die Hochschulen können zusätzlich bestimmen, dass das unterschriebene Antragsformular und/oder eine Kopie der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Ablauf der in § 26 genannten Fristen bei den Hochschulen eingegangen sein müssen (Ausschlussfristen); die Hochschulen bestimmen die Form der Anträge im Übrigen und die Unterlagen (Art, Form und Umfang), die bis zum Ablauf der in § 26 genannten Fristen eingegangen sein müssen (Ausschlussfristen). Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Für im Webportal der Stiftung als 'inaktiv' gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als 'inaktiv' gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem er bisher nicht als 'inaktiv' gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). Der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 3; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu.
(5) In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist der Bewerber hinzuweisen. In der ersten Koordinierungsphase wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen (§ 28 Abs. 1 und 2) aufrückenden Bewerbern angeboten.
(6) In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten höchsten Präferenz, erhält der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Erhält ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 21. Februar und für das Wintersemester bis zum 21. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 24. Februar und für das Wintersemester bis zum 24. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann.
(8) Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.
(9) Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen. An der Clearingphase können Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerber ist eine Registrierung nach Absatz 3 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September, für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 4. April und für das Wintersemester bis zum 4. Oktober elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 sowie Absatz 4 Satz 2, 7 und 8 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 jeweils genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). Wird ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Die Bewerber werden über den Abschluss des jeweiligen Clearingverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Clearingverfahren in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 27 Abs. 7 durch.
(10) Der Bewerber kann Zulassungsangebote wegen eines Dienstes im Sinne des § 20 Abs. 1 über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 20 erforderliche Zulassung ersetzt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbar gewordene Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand des Vergabeverfahrens nach den Absätzen 5 bis 9 vergeben.
(11) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Absatz 10 Satz 2 entsprechend.
(12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren bis einschließlich Sommersemester 2014 in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und sind die Bewerberlisten noch nicht erschöpft, führt die Hochschule abweichend von Absatz 1 Satz 5 das Nachrückverfahren nach § 27 Abs. 2 und 5 sowie § 28 Abs. 3 Satz 2 durch. Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 findet in den Vergabeverfahren bis einschließlich Sommersemester 2014 keine Anwendung.