§ 18 GemHVODeckungsfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.1
(1) Wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird, sind die Ausgaben in den einzelnen Sammelnachweisen gegenseitig deckungsfähig. Das Gleiche gilt für die Personalausgaben, auch wenn sie nicht in einem Sammelnachweis veranschlagt sind.
(2) Ausgaben im Verwaltungshaushalt können ferner für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich eng zusammenhängen. Verfügungsmittel dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
(3) Im Vermögenshaushalt können jeweils nur die Ausgaben eines Abschnitts oder, soweit Unterabschnitte verbindlich vorgeschrieben sind, eines Unterabschnitts für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.
(4) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ausgabenansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.