Versionsverlauf


§ 43 RiG M-V - Bekleidung mehrerer Ämter

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Ist ein Richter zugleich Beamter, so gelten - auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten - die disziplinarrechtlichen Vorschriften für das Richteramt.

(2) Das Richterdienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten Nebenämter beschränken.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Staatsanwälte entsprechend.