§ 10 LVerfSchG M-V - Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 12-4
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur heimlichen Informationsbeschaffung, insbesondere zur heimlichen Erhebung personenbezogener Daten, nur folgende nachrichtendienstliche Mittel anwenden:
- 1.Inanspruchnahme von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten und Gewährspersonen, vorbehaltlich Satz 2;
- 2.Einsatz von Bediensteten als verdeckte Ermittler,
- 3.Observationen;
- 4.Bildaufzeichnungen (Fotografieren, Filmen und Videografieren) außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes;
- 5.verdeckte Ermittlungen und Befragungen;
- 6.heimliches Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel;
- 7.heimliches Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes;
- 8.Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen;
- 9.Verwendung fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden) mit Ausnahme solcher beruflicher Angaben, die sich auf die in Satz 3 genannten Personen beziehen;
- 10.Beschaffung, Herstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen;
- 11.Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des auf Grund von Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes.
Minderjährige dürfen nicht nach Satz 1 Nr. 1 in Anspruch genommen werden. Personen, die berechtigt sind, in Strafsachen aus beruflichen Gründen das Zeugnis zu verweigern (§§ 53 und 53a der Strafprozessordnung), darf die Verfassungsschutzbehörde nicht von sich aus nach Satz 1 Nr. 1. zur Beschaffung von Informationen über Sachverhalte in Anspruch nehmen, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht; Informationen, die diese Personen unter Verletzung des § 203 des Strafgesetzbuches rechtswidrig an die Verfassungsschutzbehörde weiterzugeben beabsichtigen, dürfen von dieser nicht entgegengenommen werden.
(2) Die Mittel nach Absatz 1 dürfen nur angewendet werden, wenn
- 1.die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 vorliegen,
- 2.sich ihr Einsatz gegen Dritte richtet, deren Einbeziehung in eine solche Maßnahme unumgänglich ist, um auf diese Weise Erkenntnisse über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen zu gewinnen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die im § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Schutzgüter gerichtet sind oder
- 3.dies zur Abschirmung der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge des Verfassungsschutzes gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.
(3) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel gemäß Absatz 1 ist unzulässig, wenn die Informationsbeschaffung auf andere, die betroffene Person weniger beeinträchtigende Weise möglich ist. Eine geringere Beeinträchtigung, ist in der Regel anzunehmen, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch Übermittlung nach § 24 gewonnen werden können. Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen. Die Verfassungsschutzbehörde darf die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen Daten nur für die in § 9 Abs. 1 genannten Zwecke nutzen. Daten, die für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Sind diese Daten mit anderen, für die in § 9 Abs. 1 genannten Zwecke erforderlichen Daten derart verbunden, dass sie nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand getrennt werden können, so sind diese Daten zu sperren; sie dürfen nicht mehr genutzt werden.
(4) Wirkt die Verfassungsschutzbehörde an Sicherheitsüberprüfungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 mit, so darf sie nur das nachrichtendienstliche Mittel der Tarnung von Mitarbeitern anwenden.
(5) Die Behörden des Landes sowie die Kommunalbehörden sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu leisten.
(6) Die Anwendung des nachrichtendienstlichen Mittels nach Absatz 1 Nr. 7 bedarf im Einzelfall der Zustimmung des Innenministers, im Falle seiner Verhinderung der des Staatssekretärs, und der Zustimmung der nach dem Ausführungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu dem auf Grund von Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes gebildeten Kommission; bei Gefahr im Verzug ist unverzüglich die Genehmigung dieser Kommission nachträglich einzuholen. Die durch solche Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur nach Maßgabe des auf Grund von Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes verwendet werden.
(7) Die Zulässigkeit von Maßnahmen nach dem. auf Grund von Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetz bleibt unberührt.