§ 52 LKrO - Personelle Ausstattung, Sachaufwand
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2804 1
(1) Die für die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde erforderlichen Beamten des höheren Dienstes werden vom Land, die übrigen Beamten sowie die Angestellten und Arbeiter vom Landkreis gestellt. Jedem Landratsamt wird mindestens ein Landesbeamter mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt zugeteilt.
(2) Der Landkreis trägt die unmittelbaren und mittelbaren sächlichen Kosten des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde. Von den mittelbaren sächlichen Kosten sind ausgenommen
- 1.die Kosten für die Durchführung der Vollstreckung von Verwaltungsakten durch Ersatzvornahme,
- 2.Kosten der unmittelbaren Ausführung von Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung gesetzwidriger Zustände,
- 3.Entschädigung wegen Enteignung oder Aufopferung für das gemeine Wohl, auch wenn sie durch rechtswidrige Eingriffe bewirkt wird,
- 4.im übrigen Kosten, die im Einzelfall 100.000,00 DM übersteigen;
sie werden vom Land dem Landkreis erstattet, soweit nicht von Dritten Ersatz zu erlangen ist.