§ 103 BNotO
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden einer Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Notarkammer der Landesjustizverwaltung einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Beisitzern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Notarkammer zu hören. Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Notarkammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Notaren enthalten. Umfaßt ein Oberlandesgericht mehrere Bezirke von Notarkammern oder Teile von solchen Bezirken, so verteilt die Landesjustizverwaltung die Zahl der Beisitzer auf die Bezirke der einzelnen Notarkammern.
(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Notarkammer angehören oder bei der Notarkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.
(3) Zum Beisitzer kann nur ein Notar ernannt werden, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung als Notar tätig ist.
(4) Zum Beisitzer kann nicht ernannt werden ein Notar,
- 1.bei dem die Voraussetzungen für eine vorläufige Amtsenthebung gegeben sind,
- 2.gegen den ein Disziplinarverfahren oder, sofern der Notar zugleich als Rechtsanwalt zugelassen ist, ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet ist,
- 3.gegen den die öffentliche Klage wegen einer strafbaren Handlung, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist,
- 4.der in den letzten fünf Jahren in einem Disziplinarverfahren oder, sofern der Notar zugleich als Rechtsanwalt zugelassen ist, in einem ehrengerichtlichen Verfahren mit einem Verweis oder einer Geldbuße bestraft worden ist.
(5) Die Beisitzer werden für die Dauer von vier Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger ernannt.