§ 64 LBauO - Bauvorlageberechtigung
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Amtliche Abkürzung
- LBauO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 213-1
(1) Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 durchgeführt wird, müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Bauvorlageberechtigung nachgewiesen wird.
(2) Bauvorlageberechtigt ist,
- 1.wer auf Grund des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt zu führen berechtigt ist,
- 2.wer in einer von der Kammer der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz zu führenden Liste eingetragen ist; in die Liste ist auf Antrag einzutragen, wer auf Grund des § 1 oder des § 2 des Ingenieurgesetzes als Absolventin oder Absolvent der Fachbereiche Architektur oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur zu führen berechtigt ist und mindestens drei Jahre in der Planung und Durchführung von Gebäuden praktisch tätig war,
- 3.wer auf Grund des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz die Berufsbezeichnung Innenarchitektin oder Innenarchitekt zu führen berechtigt ist, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundene bauliche Änderung von Gebäuden,
- 4.wer die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst besitzt, für seine dienstliche Tätigkeit.
Ingenieurinnen und Ingenieure, die keinen Wohnsitz und keine Niederlassung in Rheinland-Pfalz haben, sind in die Liste nach Satz 1 Nr. 2 nur einzutragen, wenn sie nach dem Recht des Landes ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung bauvorlageberechtigt sind; Einschränkungen der Bauvorlageberechtigung gelten auch in Rheinland-Pfalz.
(3) Unternehmen dürfen Bauunterlagen von den für sie zeichnungsberechtigten Personen als Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser unterschreiben lassen, wenn die Bauunterlagen unter der Leitung einer bauvorlageberechtigten Person aufgestellt worden sind. Wer bauvorlageberechtigt ist, hat die Bauunterlagen durch Unterschrift anzuerkennen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Garagen bis zu 100 m2 Nutzfläche sowie für Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 49).
(5) Ingenieurinnen und Ingenieure, die auf Grund des § 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53) planvorlageberechtigt sind und hierüber eine Bescheinigung der Bezirksregierung erhalten haben, sind auf Antrag ohne weiteren Nachweis in die Liste nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 einzutragen.
(6) Nicht bauvorlageberechtigte Personen, die vor dem 1. Juli 1987 regelmäßig Bauunterlagen für Gebäude nach § 95 Abs. 6 Nr. 1 bis 3 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53) gefertigt und dies bis zum 1. Juli 1990 der zuständigen oberen Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen haben, können Bauunterlagen für Gebäude dieser Art auch weiterhin unterschreiben.