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§ 226 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

In einer durch andere Maßnahmen nicht zu beseitigenden Ausnahmesituation kann unter den Voraussetzungen des § 78a Abs. 2 Satz 1 in den Bereichen der inneren Sicherheit und im ärztlichen Dienst an Krankenhäusern - bei Beamten des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Finanzministers - über vierzig Stunden im Monat hinaus Mehrarbeitsvergütung wie folgt gezahlt werden:

Vom 1. Januar bis 31. Dezember 1981 bis höchstens sechzig Stunden im Monat,

vom 1. Januar bis 31. Dezember 1982 bis höchstens fünfzig Stunden im Monat.