§ 35 BestattG - Zulässigkeit der Feuerbestattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2128 1
(1) Leichen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde feuerbestattet werden.
(2) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so darf die Erlaubnis erst dann erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.