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§ 1047 ZPO - Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) 1Vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt werden soll oder ob das Verfahren auf der Grundlage von Schriftstücken und anderen Unterlagen durchzuführen ist. 2Haben die Parteien die mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, hat das Schiedsgericht eine solche Verhandlung in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, wenn eine Partei es beantragt.

(2) Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(3) Alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei, Gutachten und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen. (1)

(1) Red. Anm.:

Siehe Artikel 4, § 1 (BGBl. 1997 I S. 3224):
"Übergangsvorschriften
(1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, beurteilt sich nach dem bisher geltenden Recht.
(2) Für schiedsrichterliche Verfahren, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht beendet sind, ist das bisherige Recht mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut tritt. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren.
(3) Für gerichtliche Verfahren, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängig sind, ist das bisher geltende Recht weiter anzuwenden.
(4) Aus für vollstreckbar erklärten schiedsrichterlichen Vergleichen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist."