§ 53 SWG - Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
(zu § 18b WHG)

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach § 18b Abs. 1 WHG, so hat der Unternehmer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen durchzuführen. Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 52 dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Abwasseranlagen sind nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass sie geeignet sind, die in der Erlaubnis zur Abwassereinleitung oder in der Genehmigung der Indirekteinleitung festgelegten Werte in ihrem Ablauf einzuhalten. Zur Unterhaltung der Anlagen gehören insbesondere die notwendigen Vorkehrungen, um Störungen im Betrieb der Anlage oder Reparaturen, die die Ablaufwerte verschlechtern, vorzubeugen. Treten gleichwohl Betriebsstörungen auf oder sind Reparaturen unvermeidbar, die zu einer Verschlechterung der Ablaufwerte führen, hat der Betreiber die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen nach Art und Dauer so gering wie möglich zu halten. In solchen Fällen ist er verpflichtet, die Wasserbehörde und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz über beabsichtigte Reparaturen rechtzeitig sowie über Ursache, Art, Auswirkung und voraussichtliche Dauer von Betriebsstörungen unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Dabei hat er auch anzugeben, welche Maßnahmen er nach den Sätzen  2 und 3 getroffen hat oder treffen wird. Der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen ist durch sachkundiges und zuverlässiges Personal sicherzustellen.