§ 45 BG LSA - Erneute Berufung bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.1
(1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter wieder dienstfähig geworden, so kann er, solange er das zweiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden; die §§ 39 und 40 gelten entsprechend. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig.
(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.