§ 60 GmbHG - Gründe für die Auflösung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Redaktionelle Abkürzung
- GmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4123-1
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
- 1.durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
- 2.durch Beschluß der Gesellschafter-, derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
- 3.
- 4.durch die Eröffnung des Konkursverfahrens; wird das Verfahren nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.