§ 15 BBiG - Freistellung
Bibliographie
- Titel
- Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- Amtliche Abkürzung
- BBiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 806-22
1Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. 2Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.