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§ 32 LPVG

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2035

(1) Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrats kann ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen. In diesem Falle sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung dem Leiter der Dienststelle und der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen. Der Leiter der Dienststelle kann einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, hinzuziehen.

(2) Der Personalrat kann bei Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung beschließen, daß beauftragte Mitglieder der Stufenvertretung, die bei der übergeordneten Dienststelle besteht, berechtigt sind, mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilzunehmen.