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§ 36 VAbstG - Ungültige Eintragungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksabstimmung und Volksbegehren (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1114

(1) Ungültig sind Eintragungen,

  1. 1.
    die die Person des Eintragenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
  2. 2.
    die von nichteintragungsberechtigten Personen herrühren,
  3. 3.
    die nicht in vorschriftsmäßige Eintragungslisten oder verspätet gemacht sind.

(2) Die Entscheidung über die Gültigkeit der Eintragung trifft der Landesabstimmungsausschuss.

(3) Das Nähere regelt die Stimmordnung.