§ 36 VAbstG - Ungültige Eintragungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksabstimmung und Volksbegehren (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1114
(1) Ungültig sind Eintragungen,
- 1.die die Person des Eintragenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
- 2.die von nichteintragungsberechtigten Personen herrühren,
- 3.die nicht in vorschriftsmäßige Eintragungslisten oder verspätet gemacht sind.
(2) Die Entscheidung über die Gültigkeit der Eintragung trifft der Landesabstimmungsausschuss.
(3) Das Nähere regelt die Stimmordnung.