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§ 2 NArchtG - Berufsaufgaben, Fachrichtungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

(1) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten der Fachrichtung Architektur (Architektinnen und Architekten) ist die zweckmäßige, baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, sichere, umweltgerechte und sozialverträgliche Planung und Gestaltung von Gebäuden, einschließlich der Innenräume und der Ausstattung, und sonstigen baulichen Anlagen.

(2) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten der Fachrichtung Innenarchitektur (Innenarchitektinnen und Innenarchitekten) ist die zweckmäßige, baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, sichere, umweltgerechte und sozialverträgliche Planung und Gestaltung von Innenräumen, einschließlich deren Ausstattung, und die damit verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.

(3) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten der Fachrichtung Landschaftsarchitektur (Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten) ist die zweckmäßige, baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, sichere, umweltgerechte und sozialverträgliche Planung und Gestaltung von Landschaft, Freianlagen und Gärten, einschließlich deren Ausstattung, sowie die Erbringung sonstiger landschaftsplanerischer Leistungen.

(4) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten der Fachrichtung Stadtplanung (Stadtplanerinnen und Stadtplaner) ist die zweckmäßige, baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, sichere, umweltgerechte und sozialverträgliche Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher und raumordnerischer Planungen und Strategien, einschließlich der Beratung und Begleitung in Beteiligungsprozessen.

(5) Berufsaufgabe der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen ist auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe von Aufträgen sowie die Koordinierung und Überwachung der Planung und Ausführung.

(6) Die Wahrnehmung der Berufsaufgaben ist gekennzeichnet durch eine geistig-schöpferische Tätigkeit unter Berücksichtigung technisch-funktionaler, sozioökonomischer, baukultureller, rechtlicher und ökologischer Belange, der Bedürfnisse der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und des Gemeinwesens sowie des architektonischen Erbes und der natürlichen Lebensgrundlagen.

(7) Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Berufsaufgaben können auch wahrgenommen werden durch

  1. 1.

    die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten,

  2. 2.

    Sachverständigen-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,

  3. 3.

    die Kontrolle, ob die das Vorhaben betreffenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, sowie

  4. 4.

    sonstige Leistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen und bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange.

(8) Architektinnen und Architekten sowie Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten können auch die Berufsaufgabe übernehmen, städtebauliche Planungen auszuarbeiten und an der Ausarbeitung von Entwicklungs- und Regionalplänen mitzuwirken.

(9) Wird in den folgenden Vorschriften die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" verwendet, so gelten die Bestimmungen auch für Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner, soweit nichts anderes bestimmt ist.