§ 33 HSG LSA - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) 1Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht aus:

  1. 1.

    Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen (§§ 34 bis 41a),

  2. 2.

    den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (§ 42),

  3. 3.

    den Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 43).

2Die in Satz 1 genannten Personen sowie die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 52 stehen im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt.

(2) Das nebenberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal besteht aus:

  1. 1.

    den Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen (§ 47),

  2. 2.

    den Privatdozenten, Privatdozentinnen, außerplanmäßigen Professoren und außerplanmäßigen Professorinnen (§ 48),

  3. 3.

    den Gastprofessoren, Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen (§ 49),

  4. 4.

    den Lehrbeauftragten (§ 50),

  5. 5.

    den wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften.

(3) 1Soweit nicht Berufsqualifikationen nach § 35 Abs. 4 und 6 Voraussetzung für den Berufszugang nach Abschnitt 6 dieses Gesetzes sind, findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt keine Anwendung. 2Zuständige Stellen nach § 14 Abs. 5 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt für Berufsqualifikationen nach § 35 Abs. 4 und 6 sind die nach dem jeweiligen Berufsrecht zuständigen Stellen.