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§ 27 BHO - Voranschläge

Bibliographie

Titel
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Amtliche Abkürzung
BHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Bundesminister der Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Der Bundesminister der Finanzen kann verlangen, daß den Voranschlägen Organisations- und Stellenpläne beigefügt werden.

(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet die Voranschläge auch dem Bundesrechnungshof. Er kann hierzu Stellung nehmen.