Versionsverlauf


§ 71 SPersVG - Allgemeine Aufgaben des Personalrates

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. a)
    Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
  2. b)
    darüber zu wachen, daß die zugunsten der Angehörigen der Dienststelle geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Unfallverhütungsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
  3. c)
    Beschwerden und Anregungen von Angehörigen der Dienststelle und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Leiter der Dienststelle auf eine Erledigung hinzuwirken. Er hat die betreffenden Angehörigen der Dienststelle über den Stand und das Ergebnis der Verhandlung zu informieren,
  4. d)
    die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen in die Dienststelle zu fördern,
  5. e)
    mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Wahrung der Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden der Dienststelle eng zusammenzuarbeiten. Er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern,
  6. f)
    die Eingliederung ausländischer Angehöriger des öffentlichen Dienstes in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Angehörigen der Dienststelle zu fördern.