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§ 22 EStDV 1990 - Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude

Bibliographie

Titel
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 (EStDV 1990)
Amtliche Abkürzung
EStDV 1990
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1-1

(1) Die durch § 7e Abs. 1 des Gesetzes gewährte Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich

  1. 1.
    in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7e Abs. 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der Fabrikation zusammenhängenden üblichen Kontor- und Lagerräume oder
  2. 2.
    in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung zusammenhängenden üblichen Kontorräume befinden,

wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hundert der Herstellungskosten entfallen.

(2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7e des Gesetzes ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem 31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude gleichzeitig mehreren der in § 7e Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Zwecken dient.

(3) Dient ein in Berlin (West) errichtetes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken der in § 7e Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art und zum Teil Wohnzwecken, so ist, wenn der Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Bewertungsfreiheit des § 7e des Gesetzes zu gewähren; überwiegt der Wohnzwecken dienende Teil, so sind die erhöhten Absetzungen des § 7b des Gesetzes auch dann zuzubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken dienende Teil 33 1/3 vom Hundert übersteigt.

(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des § 7e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind solche Waren, die zum Absatz an einen anderen Unternehmer zur Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung - bestimmt sind.

(5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet.

(6) § 9a gilt entsprechend.